Quarantäneanordnungen in Zeiten der Corona-Pandemie – Kurzüberblick zur Rechtslage

Da mittlerweile in mehreren Bundesländern – so auch in Niedersachsen – nicht nur Einzelpersonen, sondern teilweise ganze Gemeinschaftsunterkünfte bzw. all ihre Bewohnenden unter (Zwangs)Quarantäne gestellt wurden und sich ähnliches künftig in anderen Orten – bedauernswerterweise – ebenfalls zutragen dürfte, gibt die nachfolgende Übersicht einen Kurzüberblick zu Quarantäneanordnungen in Zeiten der Corona-Pandemie.

1. Wer darf abgesondert, d.h. in Quarantäne genommen werden?
Das Gesundheitsamt darf
– Kranke (§ 2 Nr. 4 IfSG): Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden und die einschlägige Symptome aufweisen,
– Krankheitsverdächtige (§ 2 Nr. 5 IfSG): Personen, die zwar (noch) nicht positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, die allerdings ebenfalls einschlägige Symptome aufweisen und
– Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG): Personen, die zwar positiv auf das Virus getestet wurden, die allerdings keine Symptome aufweisen sowie
– Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG): Personen, die mit einer coronainfizierten Person in ansteckungsrelevantem Kontakt waren
absondern, d.h. in Quarantäne nehmen.

2. Wo sind Personen abzusondern, d.h. in Quarantäne zu nehmen?
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige können „in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise“, d.h. etwa im eigenem Zuhause bspw. unter der Auflage die Wohnung nicht zu verlassen und keinen Besuch zu empfangen, in Quarantäne genommen werden (§ 30 Abs. 1 S. 2 IfSG).

3. Was passiert, wenn eine Person gegen die Quarantäneanordnung verstößt?
Sofern eine Person der Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt nicht nachkommt oder anzunehmen ist, dass sie ihr nicht nachkommen wird, läuft sie Gefahr „zwangsweise“ abgesondert, mit anderen Worten in Zwangsquarantäne genommen zu werden (§ 30 Abs. 2 S. 1 IfSG). Zudem drohen bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung Bußgelder (§ 73 IfSG) und Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 74 IfSG).

4. In welchem Verfahren wird die Zwangsquarantäne angeordnet?
Da es sich bei einer zwangsweisen Unterbringung in Quarantäne stets um eine Freiheitsentziehung handelt, bedarf es für ihre Rechtmäßigkeit eines formell zulässigen und inhaltlich begründeten Antrags des zuständigen Gesundheitsamtes sowie eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts, der die Quarantäne im Einzelfall anordnet (§ 30 Abs. 2 S. 4 IfSG, 417 ff. FamFG).

5. Wo sind Personen in Zwangsquarantäne zu nehmen?
Während Kranke sowie Krankheitsverdächtige ausnahmslos in einem abgeschlossenen Krankenhaus in Zwangsquarantäne genommen werden dürfen, können Ausscheider und Ansteckungsverdächtige „auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden“ (vgl. § 30 Abs. 2 S. 2 IfSG). Als Krankenhaus dürfte auch ein sog. Behelfskrankenhaus zu betrachten sein, das mit ausreichend medizinischem Material und Personal ausgestattet ist. „Geeignet“ für eine Absonderung dürfte eine „andere geschlossene Einrichtung“  nur dann sein, wenn sie mit einem Mindestmaß an medizinischen Materialien und Personal ausgestattet ist, da bei Ansteckungsverdächtigen naturgemäß und bei Ausscheidern wohl auch noch zeitlich verzögert Symptome einer Corona-Infektion auftreten können.

6. Dürfen Gemeinschaftsunterkünfte bzw. ihre Bewohnenden pauschal zwangsweise unter Quarantäne gestellt werden?
Nein, erforderlich ist vielmehr eine individuelle gerichtliche Absonderungsanordnung im Einzelfall (siehe auch 4.). Zudem müssen Kranke und Krankheitsverdächtige in einem abgeschlossenen (Behelfs)Krankenhaus zwangsweise untergebracht werden. Nur Ausscheider und Ansteckungsverdächtige dürfen in einer anderen geeigneten geschlossenen Einrichtung untergebracht werden (siehe auch 5.).

7. Dürfen Personen am Verlassen der Absonderungseinrichtung gehindert werden, sofern gegen sie keine gerichtliche Quarantäneanordnung vorliegt?
Jein. Sollte sich eine Person der Absonderungs-, d.h. der Quarantäneanordnung widersetzen, darf sie nicht – auch nicht von der Polizei, dem Krankenhauspersonal oder dem Sicherheitsdienst – gezwungen werden, dauerhaft in der Absonderungseinrichtung zu verbleiben, sofern keine gerichtliche Anordnung vorliegt. Das Krankenhauspersonal bzw. der Sicherheitsdienst dürfen die Person allenfalls lediglich kurzzeitig festhalten, um die Polizei anzufordern. Die Polizei darf die Person (dann) ausschließlich vorläufig in Gewahrsam nehmen, um sie dem zuständigen Amtsgericht vorzuführen, das dann die Quarantäne anordnen kann, sofern ein formell zulässiger und inhaltlich begründeter Antrag des zuständigen Gesundheitsamtes vorliegt (siehe auch 4.).

8. Dürfen Personen am Verlassen der Absonderungseinrichtung gehindert werden, sofern gegen sie eine gerichtliche Quarantäneanordnung vorliegt?
Während die Polizei eine Person, gegen die eine gerichtliche Absonderungsanordnung vorliegt, für die vom Gericht bestimmte Dauer am Verlassen der Absonderungseinrichtung hindern darf, erscheint dies im Hinblick auf das Krankenhauspersonal bzw. im Hinblick auf einen privaten Sicherheitsdienst (verfassungs)rechtlich zweifelhaft.

Die zwangsweise Durchsetzung behördlicher Anordnungen ist unter anderem aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe eine der originären Aufgaben des Staates. Die (Hoheits)Befugnis zur Durchsetzung einer Freiheitsentziehung überträgt die Rechtsordnung aufgrund der damit verbundenen Sensibilität grundsätzlich nur Polizei- bzw. JVA-Beamt:innen, die – trotz aller berechtigter Kritik an der Art und Weise – zumindest sowohl auf ihre persönliche Eignung geprüft als auch mehrere Jahre ausgebildet werden und deshalb ein besonderes Vertrauen genießen.

Zwar greifen bspw. auch Mitarbeitende geschlossener (Abteilungen in) Psychiatrien durch Zwangsmaßnahmen in Grundrechte der Patient:innen ein, etwa um eine Flucht zu verhindern, allerdings tun sie dies auf Grundlage eines Gesetzes, das ihnen entsprechendes erlaubt (siehe bspw. NPsychKG) und ähnlich wie Beamt:innen erst nach einer individuellen Prüfung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung für diese Aufgabe. Ein Gesetz, das es dem Krankenhauspersonal erlaubt, entsprechende Grundrechtseingriffe vorzunehmen, ist dem Flüchtlingsrat Niedersachsen hingegen nicht bekannt.

Gleiches gilt für Mitarbeitende von Sicherheitsdiensten, denen das Gesetz ebenfalls keinerlei Sonderbefugnisse einräumt. Sie dürfen lediglich in den Fällen in die Grundrechte anderer eingreifen, in denen es alle Personen dürfen – etwa zur Nothilfe, Gefahrenabwehr oder beim Ertappen einer Person „auf frischer Tat“, wobei sie auch nur die Mittel anwenden dürfen, die allen Personen zustehen. Ein dauerhaftes Festhalten bzw. Einsperren ist hiervon allerdings nicht umfasst.

9. Welche rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Unterbringung in Zwangsquarantäne?
Da nach Kenntnis des Flüchtlingsrats Niedersachsen kein Gesetz existiert, dass die Rechte der zwangsweise abgesonderten Personen – etwa auf Zugang zur Rechtsberatung, den Empfang von Besuch oder auf Kommunikation nach außen – und die Befugnisse der Absonderungseinrichtung normiert – obwohl (weitere) Grundrechtseingriffe während einer Freiheitsentziehung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets eine solche Rechtsgrundlage erfordern – dürfen den abgesonderten Personen – in der Theorie – grundsätzlich nur diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die zur „Sicherung des Unterbingungszwecks“ (§ 30 Abs. S. 1 IfSG), d.h. zur Verhinderung einer Flucht, unerlässlich sind. Hieran vermag auch § 30 Abs. 3 S. 1 IfSG, wonach zwangsweise abgesonderte Personen darüber hinaus die „Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden“ haben, „die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung dienen“, nichts zu ändern: Einerseits schweigt die Vorschrift dazu, welche Rechte die abgesonderten Personen haben. Andererseits ist sie zu unbestimmt, weil sie es der Absonderungseinrichtung ermöglicht, den Betroffenen (weitere) Freiheitsbeschränkungen aufzuerlegen, ohne hierbei an besondere gesetzliche Vorgaben zur Ermessens- und Entscheidungssteuerung gebunden zu sein, was der Willkür Tür und Tor öffnet. Freilich ändert dies nichts daran, dass den abgesonderten Personen – in der Praxis – unter Bezugnahme auf diese Regelung gewiss weitere Freiheitsbeschränkungen auferlegt werden.

10. Wie können abgesonderte Personen gegen die Quarantäneanordnung vorgehen?
Gegen den Bescheid des Gesundheitsamtes, der die Quarantäne anordnet, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage erhoben werden, die allerdings keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 16 Abs. 6 IfSG), sodass ggfs. zusätzlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) zu stellen ist.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, der die Absonderung anordnet, kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe das Rechtsmittel der Beschwerde beim anordnenden Amtsgericht eingelegt werden. Sofern das Amtsgericht der Beschwerde nicht „abhilft“, d.h. bei seiner Entscheidung bleibt, hat es die Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vorzulegen, das sodann über die Beschwerde zu befinden hat (§§ 68 ff. FamFG). Sofern das Landgericht die Beschwerde zurückweist, kann innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden (§§ 70 ff. FamFG). Sollte die Beschwerdefrist von einem Monat abgelaufen sein, so kann jederzeit ein Antrag auf Aufhebung der Absonderungsanordnung beim Amtsgericht gestellt werden (§ 426 FamFG).

11. Wie lassen sich zwangsweise abgesonderte Personen unterstützen?
Sofern eine Person zwangsweise abgesondert werden soll oder bereits abgesondert wurde, kann sie beim Amtsgericht eine sog. Vertrauensperson benennen, die im Interesse des Betroffenen vom Amtsgericht am Verfahren beteiligt werden kann (§ 418 FamFG). Der Vertrauensperson stehen als Verfahrensbeteiligte im Wesentlichen die gleichen Rechte zu wie Rechtsanwält:innen: So hat sie bspw. das Recht, Akten einzusehen, Beschwerde einzulegen, Anhörungen bei Gericht beizwohnen oder Stellungnahmen für die abgesonderte Person abzugeben.

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